Gutachten-
Totalschaden

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Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.


Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Eine Gegenüberstellung dieser Werte erfolgt in der Regel wenn die Reparaturkosten 70%_des_Wiederbeschaffungswertes erreichen oder übersteigen. Trotz alledem ist in diesen Fällen eine Reparatur bis zur Opfergrenze (130%_des_Wiederbeschaffungswertes) möglich, wenn der Sachverständige mit seiner Kalkulation in dieser Grenze bleibt.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Die 130% Grenze

Wann gilt die 130% Regelung?

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich repariert wird.

Man kann also dann, wenn die ermittelten Reparaturkosten (um bis zu 30 %) höher sind als der Wiederbeschaffungswert, nicht auf Gutachtenbasis abrechnen und die höheren Reparaturkosten fordern.

Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich dem vom Gutachter ermittelten Restwert gefordert werden.

Wer die 130 %-Opfergrenze für sich in Anspruch nehmen will, muss nachweisen, dass er das Fahrzeug vollständig sowie sach- und fachgerecht repariert hat.

Die Vorlage einer Reparaturrechnung ist hierzu nicht erforderlich, bietet sich jedoch im Falle der Reparatur in einer Werkstatt als einfachster Nachweis der Reparatur an. Alternativ können auch Lichtbilder des reparierten Fahrzeugs vorgelegt werden.

Die Opfergrenze gilt nur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes.

Liegen die Reparaturkosten darüber, können nicht 130 % von der gegnerischen Versicherung verlangt werden.

Vielmehr kann in diesem Fall nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt werden. Denn in diesem Falle ist das Fahrzeug – auch unter Berücksichtigung der Opfergrenze – nicht mehr reparaturwürdig.

Quelle: verkehrsrecht-heidelberg.de, BGH Z 154, 395 ff., BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04 – OLG Naumburg ,BGH VI ZR 70/04

Rechtsbeispiel Opfergrenze:

Wiederbeschaffungswert: 10.000 EUR
Reparaturkosten 130%: 13.000 EUR
Restwert: 5.000 EUR
Erfolgt die Abrechnung im Rahmen der 130% Regelung, so muss die Versicherung des Unfallgegners für die Schadensumme in Höhe von 13.000 EUR aufkommen.

Rechtsbeispiel Totalschaden:

Wiederbeschaffungswert: 10.000 EUR
Restwert: 5.000 EUR
Erfolgt die Abrechnung nach Totalschadenbasis, so muss die Versicherung des Unfallgegners für die Schadensumme in Höhe von 5.000 EUR aufkommen. Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert.

Vorraussetzungen zur Abrechnung
nach 130% Regelung